Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 166 Anspruchsausschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BAG, 27.07.2017 – 6 AZR 801/16Altersteilzeit - Insolvenzgeld - DifferenzvergütungZitiert von 26
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2025 – L 8 AL 803/24
- BAG, 29.01.2014 – 6 AZR 345/12(§ 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen)Zitiert von 49
- LSG NRW, 25.02.2016 – L 9 AL 70/14Zitiert von 2
- LSG NRW, 22.08.2013 – L 9 AL 133/13 BZitiert von 1
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 32/24Insolvenzanmeldung - Bestimmtheit - SchriftlichkeitZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.01.2023 – L 3 AL 985/22Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2020 – L 2 AL 33/18 B PKHZitiert von 1
- LSG Schleswig, 08.06.2018 – L 3 AL 1/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/166#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die
1.
sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben,
2.
sie durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben haben oder
3.
die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/166#abs-2 (2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten.